Kleinbetragsrechnung bis 250 €: Pflichtangaben und E-Rechnung
Für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis 250 € brutto gelten vereinfachte Regeln (§ 33 UStDV). Und: Sie müssen nie als E-Rechnung ausgestellt werden – auch nicht ab 2027 oder 2028.
- Grenze: Gesamtbetrag der Rechnung höchstens 250 € (inklusive Umsatzsteuer).
- Pflichtangaben: nur vier statt der üblichen Liste aus § 14 Abs. 4 UStG.
- E-Rechnung: nicht nötig. Eine Kleinbetragsrechnung darf immer als sonstige Rechnung übermittelt werden – auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, z. B. als PDF.
Was muss auf eine Kleinbetragsrechnung?
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
- das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz – oder, bei einer Steuerbefreiung, ein Hinweis darauf.
Nicht nötig sind zum Beispiel: Name und Anschrift des Kunden, Rechnungsnummer, Ihre Steuernummer oder USt-IdNr. und der getrennte Ausweis von Netto und Umsatzsteuer.
Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnung
Auch als Kleinunternehmer dürfen Sie Kleinbetragsrechnungen mit diesen reduzierten Angaben ausstellen. Der Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer muss aber auch hier stehen (BMF-Schreiben vom 18. März 2025), zum Beispiel „steuerfreier Kleinunternehmer“.
Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer
Wann gelten die Vereinfachungen nicht?
Nach § 33 UStDV nicht für Rechnungen über
- Fernverkäufe (§ 3c UStG),
- innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG),
- Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG, Reverse Charge).
Dann brauchen Sie auch unter 250 € eine vollständige Rechnung.
Kleinbetragsrechnung und E-Rechnungspflicht
Die E-Rechnungspflicht im B2B-Geschäft (Ausstellen ab 2027 bzw. 2028) gilt für Kleinbetragsrechnungen nicht: § 33 UStDV erlaubt ausdrücklich, sie „immer als sonstige Rechnung“ zu übermitteln. Das BMF nennt Kleinbeträge bis 250 € brutto ausdrücklich als Ausnahme (BMF-FAQ, Frage 4). Eine Papierquittung genügt also weiterhin; für ein PDF per E-Mail braucht es die Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 UStG).
Achtung bei Rechnungen an Behörden: Dort gelten eigene Vorschriften – beim Bund die E-Rechnungsverordnung, die E-Rechnungen ab 1.000 € verlangt.
Und Ihre übrigen Rechnungen?
Prüfen Sie in 2 Minuten, ab wann Sie E-Rechnungen ausstellen müssen.
Quellen (Stand: 9. Oktober 2026): § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge; § 14 UStG; BMF – Fragen und Antworten zur E-Rechnung (Fragen 4, 4a); BMF-Schreiben vom 18. März 2025.